Unser Vorstand

Unser Vorstand setzt sich aktuell aus folgenden Personen zusammen.


  • Michael Neumann

    Michael Neumann


    1. Vorsitz
    Gesamtverein & Abteilung Kanu
  • Christof Kreuziger

    Christof Kreuziger


    2. Vorsitz
    Gesamtverein
  • Gabriele Selig

    Gabriele Selig


    Vorsitz
    Abteilung Gesundheitssport
  • Dominik Ziegler

    Dominik Ziegler


    Schatzmeister
    Gesamtverein

    Unsere Satzung

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    • § 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

      1. Der am 23. Mai 1990 um 13.00 Uhr gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Berlin Grünau e. V.“ (SCBG e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
      2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen an.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      4. Die Vereinsfahne ist türkis und weiß mit Schriftzug SCBG, Segel, Ruder und Paddel
    • § 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

      1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des leistungsorientierten Wettkampfsports, sowie des Gesundheits- und Freizeitsports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern, von Jugendlichen und von erkrankten Menschen zu.
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports in den Sportarten Kanu, Rudern und Gesundheitssport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teilzunehmen.
      3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
      5. Die gewählten Vertreter des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – bedingungen.
      6. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

    • § 3 Gliederung

      1. Der SCBG e.V. ist nach Sportarten in Abteilungen gegliedert, die in ihrer Haushaltsführung selbstständig sind.
      2. Die Abteilungen wählen ihre Organe selbständig und können zur Organisation ihrer Arbeit Ordnungen erlassen.

    • § 4 Mitgliedschaft

      Formen der Mitgliedschaft

      1. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen ergeben.
      2. Außerordentliche Mitglieder sind:
        1. Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
        2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft zeitweilig ruht,
        3. fördernde Mitglieder
        4. Ehrenmitglieder

    • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
      2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist die Berufung an den Vorstand durch den Antragsteller zulässig, dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
        1. Austritt
        2. Ausschluss
        3. Tod
        4. Löschung des Vereins
      2. Der Austritt muss dem Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
      3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
        1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
        2. wegen Zahlungsrückständen des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem halben Jahr, trotz schriftlicher Mahnung.
        3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
        4. wegen unehrenhafter Handlungen.
        In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Abteilungsvorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung über den Ausschluss. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt schriftlich. Gegen die Entscheidung ist die Berufung des Vorstandes zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
      4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
      5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

    • § 7 Die Rechte und Pflichten

      1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
      2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und Ordnung des Vereins zu verhalten. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft sind Grundprinzip jeglicher Aktivitäten der Mitglieder.
      3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die Höhe der Beträge beschließt die Abteilungsversammlung.
      4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus fällig.
      5. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Abteilungen und können höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

    • § 8 Organe

      Die Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand
      3. Ältestenrat

    • § 9 Vorstand

      1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
        1. der 1. Vorsitzende
        2. der 2. Vorsitzende
        3. der Schatzmeister
        4. der Geschäftsführer
        Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
      2. Dem erweiterten Vorstand gehören weiter der Jugendwart und die Vorsitzenden der Abteilungen an. Der Jugendwart wird auf der Jugendversammlung des Vereins gewählt und durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt. Die Vorsitzenden der Abteilungen werden durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt.
      3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann Ordnungen erlassen.
      4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
      5. Der Vorstand wird für zwei Jahre im Wechsel zwischen den Funktionen gewählt.
        In Jahren mit gerader Zahl: der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
        In Jahren mit ungerader Zahl: der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer
        Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

    • § 10 Die Mitgliederversammlung

      1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
        1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
        2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
        3. Entlastung des Vorstandes,
        4. Wahl der Kassenprüfer und des Protokollführers,
        5. Genehmigung des Jahresabschluss, sowie die Beratung und Abstimmung über den Finanzplan des Vereins,
        6. Satzungsänderungen
        7. Beschlussfassung über Anträge
        8. Ernennung/ Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
        9. Auflösung des Vereins
        10. Wahl von Mitgliedern für den Ältestenrat
      2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Halbjahr, statt.
      3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
        1. der Vorstand beschließt
        2. 20 % der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragen.
      4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die ihre Email- Adresse beim Vorstand oder der Abteilung hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
      5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      6. Anträge können gestellt werden:
        1. von jedem stimmberechtigten Mitglied- § 4, Absatz 1,
        2. vom Vorstand,
        3. von den Abteilungsvorständen.
      7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
      8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
      9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

    • § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

      1. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, wobei eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen nicht zulässig ist.
      2. Gewählt werden können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins.
      3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung mit Rederecht teilnehmen.

    • § 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern

      1. Durch die Mitgliederversammlung des Vereins oder die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden, bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
      2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung der Abteilungen bedarf der Bestätigung des Vorstandes.

    • § 13 Kassenprüfer

      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins, einschließlich der Bücher und Beläge, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.

    • § 14 Ältestenrat

      1. Der Ältestenrat besteht aus stimmberechtigten erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
      2. Die Anzahl der Mitglieder des Ältestenrats ergibt sich aus der Mitgliederanzahl der Abteilungen. Mindestanzahl der Mitglieder des Ältestenrats je Abteilung ist ein Mitglied.
      3. Der Ältestenrat unterstützt die Geschäfte des Vorstandes. Er kann dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.

    • § 15 Protokollierung von Beschlüssen

      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

    • § 16 Auflösung des Vereins

      1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Berlin e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigem Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Bei Herauslösung einzelner Abteilungen aus dem SCBG e. V. kann bei Neugründung eines gemeinnützigen und eingetragenen Vereins, das sportartspezifische Eigentum der jeweiligen Abteilung diesem übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung des Vereins.
      2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

    • § 17 Inkrafttreten

      Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 01.04.2011 in Kraft

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