Durch die Mitgliederversammlung können im Bedarfsfall Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Bei der Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere rechtsgeschäftlichen, handelt die Abteilung aber immer nur als Vertreter des Vereins und berechtigt und verpflichtet nur diesen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
Die Abteilungen wählen ihre Organe selbständig und können zur Organisation ihrer Arbeit Ordnungen erlassen.